LAG Hamm - Beschluss vom 28.09.2015
13 Ta 160/15
Normen:
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; § 99 BetrVG; § 100 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 74/14

Streitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern und auf Feststellung, dass die Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren

LAG Hamm, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 13 Ta 160/15

DRsp Nr. 2015/19526

Streitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern und auf Feststellung, dass die Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren

1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung von Leiharbeitern als erteilt gilt, bemisst sich bei einer Einstellung für die Dauer von weniger als einem Monat nach dem entsprechenden Arbeitsverdienst. 2. Der auf der Basis des § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist zusätzlich mit 50% des Werts für das Regelungsbegehren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu bewerten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 13.03.2015 - 1 BV 74/14 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 523,78 € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.

Normenkette:

§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; § 99 BetrVG; § 100 BetrVG;

Gründe

A.