LAG Hamm - Beschluss vom 10.04.2012
13 Ta 686/11
Normen:
BetrVG § 99; GKG § 42 Abs. 3; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/11

Streitwert des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Umgruppierung

LAG Hamm, Beschluss vom 10.04.2012 - Aktenzeichen 13 Ta 686/11

DRsp Nr. 2012/8926

Streitwert des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Umgruppierung

1. Die Streitwertbestimmung richtet sich bei Umgruppierung nach § 42Abs. 3Satz 2 GKG.2. Unter Vergütung im Sinne des § 42Abs. 3Satz 2 GKGsind nur alle der Grundvergütung vergleichbaren "festen" sonstigen Arbeitsentgeltbestandteile zu verstehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.10.2011 - 1 BV 7/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 18.593,49 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BetrVG § 99; GKG § 42 Abs. 3; RVG § 33;

Gründe

I. Im Ausgangsverfahren ging es um die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung eines Arbeitnehmers von der Position eines Schweißroboterbedieners in die Vorfertigung und um die Zustimmung zur damit verbundenen Umgruppierung von Entgeltgruppe 10 in 5 ERA. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde das Verfahren eingestellt.