LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.01.2009
6 Ta 14/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 (a.F.);
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2616/08

Streitwert der Kündigungsschutzklage; Berechnung des Vierteljahresentgelts

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 14/09

DRsp Nr. 2009/26125

Streitwert der Kündigungsschutzklage; Berechnung des Vierteljahresentgelts

Bei der Berechnung des Vierteljahresentgelts gem. § 42 Abs. 4 GKG a. F. (ab 01.09.2009: § 42 Abs. 3 GKG) wird ein Weihnachtsgeld nicht mitgerechnet, da es sich nicht um arbeitsleistungsbezogenes Entgelt handelt.

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwälte I. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1 (a.F.);

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Völlig zu Recht ist das Arbeitsgericht bei der Streitwertfestsetzung von einem Monatsverdienst von 3.718,75 € ausgegangen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer.