Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht
BGH, Beschluß vom 24.10.2002 - Aktenzeichen IX ZR 35/02
DRsp Nr. 2002/17302
Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht
Der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht beträgt den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist.
Normenkette:
BEG § 225 Abs. 3 ; GKG § 17 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Gründe:
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