LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2006 L 8 AS 4314/05
Normen:
AlgIIV § 2 Abs. 2 S. 1 ; SGB II § 11 § 13 § 23 Abs. 4 ; SGB X § 36 ; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 74 ; ZPO § 5 Halbs. 1 § 59 § 60 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3463/05
Streitwert bei Streitgenossenschaft im sozialgerichtlichen Verfahren, fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, Einkommensanrechnung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006 - Aktenzeichen L 8 AS 4314/05
DRsp Nr. 2006/27558
Streitwert bei Streitgenossenschaft im sozialgerichtlichen Verfahren, fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, Einkommensanrechnung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Eine gemäß § 74SGG iVm §§ 59, 60ZPO zulässige Streitgenossenschaft wird durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gebildet, bei der nach § 202SGG iVm § 5 Halbs. 1 ZPO eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche erfolgt, soweit die Ansprüche nicht identisch sind.2. Die einem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, in der nur ausgeführt ist, dass der Widerspruch "bei der oben genannten Stelle" einzulegen sei, es aber nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche Stelle dies ist, ist unrichtig.
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