LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 06.01.2000
L 11 8 45/99 KA
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 197

Streitwert bei Rechtsstreit um die Höhe des vertragsärztlichen Honorars

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 06.01.2000 - Aktenzeichen L 11 8 45/99 KA

DRsp Nr. 2004/6570

Streitwert bei Rechtsstreit um die Höhe des vertragsärztlichen Honorars

1. Wird um die Höhe des vertragsärztlichen Honorars gestritten, so bemisst sich der Gegenstandswert regelmäßig nach dem Differenzbetrag zwischen dem zugestandenen und dem vom Kläger im Rechtsstreit beanspruchten oder bestrittenen Honorar. 2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Höhe des Honorars unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise oder ein sogenannter Verordnungsregress im Streit sind. 3. Im Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 3 BRAGO ist eine Kostenentscheidung zu treffen. § 25 Abs. 4 GKG ist nicht anzuwenden.

Normenkette:

ZPO § 3 ;
Fundstellen
AGS 2000, 197