I.
Die Klägerin hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Rechtsstreit u.a. gegen zwei schriftliche Abmahnungen vom 14. August und 7. September 2002 gewandt, mit denen ihr jeweils vorgeworfen wurde, sie habe eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig angezeigt. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 28. Januar 2003 auf insgesamt 2.471,50 EUR festgesetzt, wobei es den Streit über die Berechtigung der Abmahnungen insgesamt mit zwei Bruttomonatsverdiensten bewertete.
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