LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.08.2006
10 Ta 142/06
Normen:
ZPO § 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 544/06

Streitwert bei Herausgabe der Arbeitspapiere

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 142/06

DRsp Nr. 2007/1115

Streitwert bei Herausgabe der Arbeitspapiere

Im Verfahren um Erteilung und Herausgabe von Arbeitspapieren richtet sich der Streitwert mangels einer Sonderregelung nach § 3 ff. ZPO und ist pro Arbeitspapier auf 10 % des Bruttoarbeitslohnes festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Gründe:

Die anwaltlich vertretene Klägerin hat mit ihrer Klage vom 09.03.2006 die Herausgabe der ausgefüllten Lohnsteuerkarten 2005 und 2006 ebenso wie die Herausgabe des Versicherungsnachweisheftes gefordert neben einer ausgefüllten Arbeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt.

Nachdem die Beklagte die geforderten Unterlagen überlassen hatte, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und beantragt, den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen. Unstreitig hat die Klägerin ein Bruttomonatsgehalt von 689,52 EUR erzielt.

Nach Anhörung der Klägerin und ihres Anwaltes hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 344,75 EUR festgesetzt, wogegen der Klägervertreter nach Zustellung des Beschlusses am 03.07.2006 Beschwerde am 06.07.2006 eingelegt hat, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich der Streitwert für das Verfahren nach dem aktuellsten Formularbuch für Arbeitsrecht auf 2.800,00 EUR beziffere.