OVG Bremen - Beschluss vom 15.02.2000
2 S 24/01
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 2 § 17 ; GKG (2004) §§ 42 52 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
NordÖR 2001, 183
Vorinstanzen:
VG Bremen,

Streitwert bei Geltendmachung von Sozialhilfeleistungen

OVG Bremen, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 2 S 24/01

DRsp Nr. 2004/15911

Streitwert bei Geltendmachung von Sozialhilfeleistungen

»Leistungen der Sozialhilfe sind keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer - jeweils aktuellen - Notsituation. Der Streitwert für eine Klage, mit der ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geltend gemacht wird, ist deshalb nicht nach § 17 GKG, sondern nach § 13 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Maßgebend ist regelmäßig der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 2 § 17 ; GKG (2004) §§ 42 52 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht - gemäß § 13 Abs. 2 GKG - auf DM 900,00 festgesetzt.

Soweit die Klägerin meint, der Streitwert sei - entsprechend der Regelung über wiederkehrende Leistungen in § 17 GKG - nach dem 12-fachen Wert des monatlichen Differenzbetrages festzusetzen, übersieht sie, daß Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten - jeweils aktuellen - Notsituation sind (BVerwGE 25, 307, 308; BVerwG, FEVS, Bd. 43, 1, 5 = DÖV 1992, 263). Auch Leistungen, die dem Hilfesuchenden tatsächlich über einen längeren Zeitraum zufließen, werden grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit bewilligt (Senatsbeschluß vom 14.11.1996 - 2 B 203/96 -).