Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht - gemäß § 13 Abs. 2 GKG - auf DM 900,00 festgesetzt.
Soweit die Klägerin meint, der Streitwert sei - entsprechend der Regelung über wiederkehrende Leistungen in § 17 GKG - nach dem 12-fachen Wert des monatlichen Differenzbetrages festzusetzen, übersieht sie, daß Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten - jeweils aktuellen - Notsituation sind (BVerwGE 25, 307, 308; BVerwG, FEVS, Bd. 43, 1, 5 = DÖV 1992, 263). Auch Leistungen, die dem Hilfesuchenden tatsächlich über einen längeren Zeitraum zufließen, werden grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit bewilligt (Senatsbeschluß vom 14.11.1996 - 2 B 203/96 -).