LAG Berlin - Urteil vom 26.10.2001
17 Ta (Kost) 6152/01
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 93
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 25263/00

Streitwert bei Anrechnung einer tariflichen Abfindung auf eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG

LAG Berlin, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6152/01

DRsp Nr. 2002/15257

Streitwert bei Anrechnung einer tariflichen Abfindung auf eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG

»1. Einigen sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9,10 KSchG, erhöht sich der Vergleichswert nicht um den Abfindungsbetrag. 2. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich, dass eine tarifliche Abfindung auf eine Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG angerechnet wird, so treffen sie hinsichtlich des tariflichen Abfindungsanspruchs eine Regelung, die bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist. Der Wert dieser Regelung beträgt regelmäßig 10 v.H. des tariflichen Abfindungsbetrages, wenn durch sie allein einem Titulierungsinteresse der klagenden Partei genügt werden soll."

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 10.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 25263/00