Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts mit dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 12. Mai 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Streitwert für das Klageverfahren, in dem sich die Klägerin gegen ein Auskunftsersuchen des Beklagten nach § 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - gewehrt hat, in Höhe des sog. Auffangstreitwertes gemäß §
Nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden Kosten nach den Vorschriften des
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|