LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2015
L 23 SO 149/14 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; SGB XII § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 92 SO 1113/13

Streitwert; Auskunftsersuchen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen L 23 SO 149/14 B

DRsp Nr. 2015/3621

Streitwert; Auskunftsersuchen

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts mit dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; SGB XII § 117 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 12. Mai 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Streitwert für das Klageverfahren, in dem sich die Klägerin gegen ein Auskunftsersuchen des Beklagten nach § 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - gewehrt hat, in Höhe des sog. Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,00 € festgesetzt.

Nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes - GKG - erhoben, wenn in einem Rechtszug - wie im vorliegenden Fall - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Streitwert ist, soweit der Antrag des Klägers keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).