LAG Düsseldorf - Beschluß vom 20.05.1997
7 Ta 120/97
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 20.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5647/96

Streitwert: Antrag auf Weiterbeschäftigung

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 20.05.1997 - Aktenzeichen 7 Ta 120/97

DRsp Nr. 1999/8256

Streitwert: Antrag auf Weiterbeschäftigung

Wird der Weiterbeschäftigungsantrag als weiterer Hauptantrag gestellt, ist er bei der Streitwertbestimmung mit einem zusätzlichen Wert von zwei Monatseinkommen zu berücksichtigen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) ist überwiegend erfolgreich.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war für den in der Form eines Hauptantrags gestellten Weiterbeschäftigungsantrag ein zusätzlicher Wert von 2 Monatseinkommen des Klägers (= 7.450,-- DM) festzusetzen (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. AnwBl 1981, 86; JurBüro 1985, 767; AnwBl 1987, 554; zuletzt: Beschluß vom 28.11.1996 - 7 Ta 347/96 -; dto. LAG Hamm, KostRsp. ArbGG § 12 Nr. 39, 50 und 68; LAG Köln, KostRsp., aaO., Nr. 53). Selbst wenn der Antrag im ausschließlichen Gebühreninteresse der Beschwerdeführer gestellt worden sein sollte, wäre dies für die Streitwertfestsetzung irrelevant.

Es ergibt sich somit ein Verfahrenswert von 19.625,-- DM (11.175,-- DM 7.450,-- DM + 1.000,-- DM).