Die zulässige Beschwerde (§§
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war für den in der Form eines Hauptantrags gestellten Weiterbeschäftigungsantrag ein zusätzlicher Wert von 2 Monatseinkommen des Klägers (= 7.450,-- DM) festzusetzen (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. AnwBl 1981, 86; JurBüro 1985, 767; AnwBl 1987, 554; zuletzt: Beschluß vom 28.11.1996 - 7 Ta 347/96 -; dto. LAG Hamm, KostRsp. ArbGG § 12 Nr. 39, 50 und 68; LAG Köln, KostRsp., aaO., Nr. 53). Selbst wenn der Antrag im ausschließlichen Gebühreninteresse der Beschwerdeführer gestellt worden sein sollte, wäre dies für die Streitwertfestsetzung irrelevant.
Es ergibt sich somit ein Verfahrenswert von 19.625,-- DM (11.175,-- DM 7.450,-- DM + 1.000,-- DM).
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