LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2000
7 Ta 39/00
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2, Abs. 3 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
LAGE § 25 GKG Nr. 8a
MDR 2000, 708
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1267/99

Streitwert: Anfechtbarkeit der Festsetzung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 39/00

DRsp Nr. 2001/9091

Streitwert: Anfechtbarkeit der Festsetzung

1. Die Festsetzung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil ist im Regelfall nicht anfechtbar. 2. Dies ist dann anders, wenn sich aus der Begründung des Urteils (hier: Angabe des § 25 GKG in den Entscheidungsgründen) ergibt, daß zugleich der Gebührenstreitwert festgesetzt werden sollte. In diesem Fall ist die Beschwerde des § 25 Abs. 3 GKG gegeben. 3. Daran ändert nichts der Umstand, daß die Festsetzung des Gebührenstreitwerts richtigerweise durch einen besonderen Beschluss zu erfolgen hat. 4. Die Grundlagen für die Streitwertfestsetzung müssen dem Prozessstoff entnommen werden.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 1 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2, Abs. 3 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Beschwerde zulässig.