1) Mit Beschluss vom 17.1.1985 hat das Arbeitsgericht in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts den Gegenstandswert für eine Änderungsschutzklage nach Annahme der Änderungsofferte unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) auf DM 3.150,-- festgesetzt, das ist die 3-monatige nach der Änderungskündigung streitig gebliebene Gehaltsdifferenz nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.
Mit seiner am 29.01.1985 eingegangenen Beschwerde will der Kläger-Vertreter diesen Wert analog § 17 Abs. 3 GKG, § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG wie bei einem Streit über die richtige Eingruppierung auf den 3-fachen Jahresbetrag der Gehaltsdifferenz (= DM 1.050,-- mtl.), höchstens aber auf 3 Monatsbezüge (= 3 x 4.850,--) erhöht haben, wozu er sich auf den Beschluss des LAG München vom 16.01.1984 (AnwBl 1985, 96, 97) stützt.
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