LAG Berlin - Beschluß vom 17.03.1995
1 Ta 6/95 (Kost); 1 Ta. 8/95 (Kost)
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 113 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 264
NZA 1995, 1072
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 4473/94

Streitwert: Abfindung

LAG Berlin, Beschluß vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 1 Ta 6/95 (Kost); 1 Ta. 8/95 (Kost)

DRsp Nr. 2000/1906

Streitwert: Abfindung

Liegen Abfindungen außerhalb der §§ 9, 10 KSchG, sind sie bei der Wertfestsetzung dem sich nach § 12 Abs. 7 ArbGG ergebenden Wert hinzu zu addieren.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 113 ;

Gründe:

Die Klägerin hat einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin geführt. Sie hat zuletzt folgende Anträge gestellt:

1. festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 25.01.1994 aufgelöst worden ist,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Abfindung in Höhe von 79.940 DM zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.