Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.143.000 (in Worten: Dreizehnmillioneneinhundertdreiundvierzigtausend) Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23. Dezember 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
I
Die klagende Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Klägerin) begehrt vom beklagten Land Berlin (im Folgenden: Beklagter) Schadensersatz gemäß Art 104a Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG, hilfsweise Erstattung von ca 47 Mio Euro nebst Zinsen wegen in Berlin aufgewandter Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 SGB II, an denen sich der Bund in den Jahren 2005 bis 2008 beteiligte.
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