Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 22. April 2013 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird
für das Verfahren auf € 7.616,10
für den Vergleich auf € 10.154,80
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
Die Beschwerde des Klägervertreters hat nur zum Teil Erfolg.
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