LSG Thüringen - Urteil vom 20.05.2015
L 4 AS 285/12
Normen:
SGB X § 39; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1; SGB III § 328 Abs. 2 S. 3; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3159/09

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Thüringen, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 285/12

DRsp Nr. 2015/11444

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit um die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 16. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 39; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1; SGB III § 328 Abs. 2 S. 3; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGG § 96 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung überzahlter Beträge zu Leistungen nach dem SGB II für den Monat Oktober 2008.

Der 1954 geborene Kläger lebte im streitigen Zeitraum mit seiner 1961 geborenen Ehefrau sowie den 1997 und 1999 geborenen Töchtern in einer 82,66 m² großen Wohnung in der ..., E.

Für die Töchter wurde Kindergeld in Höhe von jeweils 154 Euro gezahlt. Die Ehefrau des Klägers bezog kein Einkommen.

Der Kläger war seit dem 2. April 2007 bei der ZGT mbH beschäftigt. Zudem nahm er zum 15. September 2008 eine Beschäftigung bei der M. G. GmbH auf. Aus beiden Beschäftigungsverhältnissen floss der - monatlich schwankende - Lohn jeweils im Folgemonat zu.