LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.07.2016
L 10 R 2514/15
Normen:
SGB X § 107 Abs. 1; SGB X §§ 103 ff.; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3549/13

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren beim Rechtsstreit über die Rückzahlung überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen L 10 R 2514/15

DRsp Nr. 2016/16678

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren beim Rechtsstreit über die Rückzahlung überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Streitgegenstand ist - bei zuvor erfolgter rückwirkender Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung mit vorläufigem Einbehalt der Nachzahlung und zeitgleicher Aufhebung der Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit geltend gemachter Erstattungsforderung - bei der Klage gegen den später ergangenen Bescheid über die Abrechnung der Nachzahlung unter Berücksichtigung befriedigter Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger (§§ 103ff SGB X) und Aufrechnung des verbliebenen Nachzahlungsanspruchs mit der Erstattungsforderung wegen überzahlter Rente allein die Feststellung der Erfüllung des Anspruchs auf Rentennachzahlung (§ 107 Abs. 1 SGB X) und die erklärte Aufrechnung. Die Frage, ob Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt werden durfte und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu Recht für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, ist angesichts nicht erfolgter Anfechtung dieser Bescheide und damit eingetretener Bestandskraft (§ 77 SGB X) kein Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.05.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.