LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2016
L 10 R 1154/15
Normen:
GG; SGB X § 31; SGB VI § 93 Abs. 1; SGB VI § 93 Abs. 2; SGB VI § 93 Abs. 3; SGB VI § 93 Abs. 5; SGB VII § 2 Abs. 2; SGG § 54; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3773/13

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtsstreit über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Regelaltersrente; Keine analoge Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI bei Unfällen vor Erreichen der Regelaltersgrenze aber nach dem Eintritt einer Erwerbsminderung im Rahmen einer unentgeltlichen Helfertätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen L 10 R 1154/15

DRsp Nr. 2016/7648

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Rechtsstreit über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Regelaltersrente; Keine analoge Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI bei Unfällen vor Erreichen der Regelaltersgrenze aber nach dem Eintritt einer Erwerbsminderung im Rahmen einer unentgeltlichen Helfertätigkeit

1. Ein Bescheid über die Bewilligung von Altersrente eines krankenversicherungs- und pflegeversicherungspflichtigen Rentners, bei dem Einkommen (hier: Verletztenrente) auf die Rente angerechnet wird, enthält getrennte Verfügungssätze: Neben der Regelung von Rentenart, Rentenbeginn und der Höhe der monatlichen Brutto-Rente auch eine Regelung über die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt sowie eine Regelung über die Höhe der auf die Rente anzurechnenden Einkünfte und über die Höhe des schließlich zustehenden monatlichen Zahlbetrages.