LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2016
L 1 AS 4849/15
Normen:
EStG § 66 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 328 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 3; SGG § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 714
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3845/15

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung vorläufiger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Kindergeldnachzahlung als laufendes Einkommen im Zuflußmonat

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2016 - Aktenzeichen L 1 AS 4849/15

DRsp Nr. 2016/11985

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung vorläufiger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Kindergeldnachzahlung als laufendes Einkommen im Zuflußmonat

Der Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen ersetzt nicht nur den Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen, sondern ebenfalls einen Bescheid über die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Leistungen. Auch wenn sich eine Klage nur gegen letzteren richtet (kein Höhenstreit), wird der Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, soweit der Aufhebungszeitraum betroffen ist. Bei einer für einen zurückliegenden Zeitraum erbrachten Nachzahlung von Kindergeld handelt es sich um eine laufende Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB 2, die im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist. § 11 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 3 finden keine Anwendung (Anschluss an Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2015 - L 19 AS 924/15 -).

Tenor