LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.07.2015
L 1 R 59/13
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 288/11

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Ablehnung von Rentenleistungen ohne zeitliche Beschränkungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.07.2015 - Aktenzeichen L 1 R 59/13

DRsp Nr. 2016/1184

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Ablehnung von Rentenleistungen ohne zeitliche Beschränkungen

Streitgegenständlich ist bei einer Ablehnung von Rentenleistungen ohne zeitliche Beschränkung grundsätzlich der gesamte Zeitraum bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des LSG. Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein neuer Antrag auf Rentenleistungen gestellt worden ist. Dann hat sich der streitige Ablehnungsbescheid für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 54 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitgegenständlich ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).