BSG - Urteil vom 27.07.2004
B 4 RA 1/04 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1, Anl 1 Nr. 4 ; SGG § 77 § 87 § 99 § 123 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 4 RA 152/03 - 03.09.2003,
SG Dresden, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 RA 1353/02

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen B 4 RA 1/04 R

DRsp Nr. 2004/17608

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nach § 123 SGG darf das Gericht nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheiden. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine bestimmte oder bestimmbare Rechtsfolge anzusprechen. 2. Ein Tatsachengericht darf ohne die Geltendmachung eines entsprechenden prozessualen Anspruch seitens des Klägers hinsichtlich der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts keine rechtsprechende Gewalt in Form einer Entscheidung über diesen Sachverhalt ausüben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1, Anl 1 Nr. 4 ; SGG § 77 § 87 § 99 § 123 ;

Gründe:

I

Streitig ist im Revisionsverfahren nur noch, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Zeitraum 1. September 1956 bis 30. Juni 1990 für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur AVIwiss nach Nr 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.