LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2011
L 5 U 101/09
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1102; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 33/05

Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Geltendmachung einer weiteren Gesundheitsstörung derselben Berufskrankheit

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen L 5 U 101/09

DRsp Nr. 2011/5335

Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Geltendmachung einer weiteren Gesundheitsstörung derselben Berufskrankheit

1. Der Umstand, dass die Berufsgenossenschaft im angefochtenen Bescheid nur über die Anerkennung von Leberbeschwerden als Berufskrankheit Nr 1102 entschieden hat, hindert den Kläger nicht, im Klageverfahren weitere Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit Nr 1102 geltend zu machen. 2. Zum Ursachenzusammenhang zwischen beruflichen Amalgameinwirkungen bei einem Zahnarzt und der Entstehung von Gesundheitsstörungen.

Ist eine in der Berufskrankheitenliste bezeichnete Berufskrankheit nicht auf bestimmte Gesundheitsstörungen beschränkt, handelt es sich bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen als Folge der in der BK-Nr aufgeführten schädigenden Einwirkungen um einen einheitlichen Versicherungsfall. Selbst wenn aber in einem solchen Fall bei Geltendmachung weiterer Gesundheitsstörungen durch den Kläger eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache vorläge, wäre diese zulässig, da es sich um einen einheitlichen Klagegrund (eine einzige Berufskrankheit) und nicht um eine Klageänderung handelt; eines vorherigen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens über das erweiterte Begehren bedürfte es insoweit nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]