1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.04.2022 -
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob dem Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses noch arbeitsvertragliche Ansprüche auf Zahlung einer Gratifikation zum Jahresende, auf zusätzliches Urlaubsgeld, auf Zahlung von Kurzarbeitergeld, auf die Aushändigung von Kopien des Arbeitszeiterfassungskontos und schließlich die Gutschrift von Urlaubstagen zustehen.
Zwischen den Parteien besteht seit Juli 2001 ein Arbeitsverhältnis, das auf einem schriftlich am 16.07.2001 von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag beruht, in dem es u.a. heißt:
§ 6 Gratifikation
1. 2. 3. 4. 6. 8. 1. 2. 3. 4. 5.
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