LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.07.2023
3 Sa 134/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 972/21

Streit um Gratifikation; Kurzarbeitergeld; Ersatzloser Wegfall eines unwirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 134/22

DRsp Nr. 2024/5996

Streit um Gratifikation; Kurzarbeitergeld; Ersatzloser Wegfall eines unwirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.04.2022 - 4 Ca 972/21 - hinsichtlich der Ziffer 4 aufgehoben. Insoweit wird die Klage des Klägers abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob dem Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses noch arbeitsvertragliche Ansprüche auf Zahlung einer Gratifikation zum Jahresende, auf zusätzliches Urlaubsgeld, auf Zahlung von Kurzarbeitergeld, auf die Aushändigung von Kopien des Arbeitszeiterfassungskontos und schließlich die Gutschrift von Urlaubstagen zustehen.

Zwischen den Parteien besteht seit Juli 2001 ein Arbeitsverhältnis, das auf einem schriftlich am 16.07.2001 von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag beruht, in dem es u.a. heißt:

§ 6 Gratifikation

1. 2. 3. 4. 6. 8. 1. 2. 3. 4. 5.