LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2015
L 5 KR 594/14
Normen:
SGB V § 16 Abs. 3a; SGG § 54 Abs. 5; SGB V § 109 Abs. 4; SGB V § 39; SGB V § 112 Abs. 1; SGB V § 15 Abs. 2; SGB V § 291 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 697/12

Streit um die Vergütung von KrankenhausleistungenAuswirkungen des ruhenden Leistungsanspruchs eines beitragssäumigen Versicherten gegenüber der Krankenkasse auf das zwischen Krankenhaus und Krankenkasse bestehende AbrechnungsverhältnisKeine Übernahme der Kosten für eine während des Ruhens des Leistungsanspruchs durchgeführte Nasen-OP wegen chronischer SinusitisKorrespondieren des Zahlungsanspruchs des Krankenhauses mit dem Krankenbehandlungsanspruch des VersichertenKeine Verpflichtung der Krankenkasse zur Einziehung der Versichertenkarte oder elektronischem Vermerk im Falle des Ruhens des Leistungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 594/14

DRsp Nr. 2015/11694

Streit um die Vergütung von Krankenhausleistungen Auswirkungen des ruhenden Leistungsanspruchs eines beitragssäumigen Versicherten gegenüber der Krankenkasse auf das zwischen Krankenhaus und Krankenkasse bestehende Abrechnungsverhältnis Keine Übernahme der Kosten für eine während des Ruhens des Leistungsanspruchs durchgeführte Nasen-OP wegen chronischer Sinusitis Korrespondieren des Zahlungsanspruchs des Krankenhauses mit dem Krankenbehandlungsanspruch des Versicherten Keine Verpflichtung der Krankenkasse zur Einziehung der Versichertenkarte oder elektronischem Vermerk im Falle des Ruhens des Leistungsanspruchs

1. Die Geltendmachung eines dem Grunde nach bestehenden Vergütungsanspruchs einer Klinik wird aufgrund des Ruhens des Leistungsanspruchs des Behandelten gegenüber seiner Krankenversicherung (wegen säumiger Beiträge) im Behandlungszeitraum nach Maßgabe von § 16 Abs. 3a SGB V dauerhaft ausgeschlossen. 2. Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Versichertenkarte im Falle des Ruhens einzuziehen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs auf der Krankenversichertenkarte elektronisch zu vermerken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.8.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.689,10 Euro festgesetzt.