LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.01.2015
L 18 R 353/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 249/08

Streit um die Gewährung von Rente wegen ErwerbsminderungBeurteilung der Leistungsfähigkeit der Versicherten im allgemeinen ErwerbslebenHier keine Erforderlichkeit der Benennung einer konkreten VerweisungstätigkeitPrüfung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitVerweisbarkeit einer ungelernten Verkäuferin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen L 18 R 353/12

DRsp Nr. 2015/17126

Streit um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Versicherten im allgemeinen Erwerbsleben Hier keine Erforderlichkeit der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Verweisbarkeit einer ungelernten Verkäuferin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Die Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit kommt in Betracht, wenn aufgrund erheblicher Leistungseinschränkungen auch das Spektrum der leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiter eingeschränkt sein könnte, also Zweifel bestehen, ob dort noch ausreichend leichte Tätigkeiten zur Verfügung stehen, die der Versicherte mit seinem Restleistungsvermögen wettbewerbsfähig verrichten kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 2.3.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt Gerichtskosten in Höhe von EUR 225. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Streitig ist Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.