LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.03.2016
L 19 AS 1272/15
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 24 Abs. 5 S. 1; SGG § 103; GG Art. 20 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 4; SGB II § 2 Abs. 2 S. 1; SGB I § 60;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 572/15

Streit um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss oder als DarlehenVerwertbarkeit einer ca. 98 qm großen, lastenfreien und selbst genutzten Eigentumswohnung zur Abwendung von HilfebedürftigkeitFehlende Mitwirkung des Leistungsempfängers bei der Aufklärung der Wohnungsgröße und Unterlassen jeglicher VerwertungsbemühungenBestimmung der angemessenen Größe einer Eigentumswohnung für einen EinpersonenhaushaltAblehnung einer besonderen Härte und Ablehnung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung der Eigentumswohnung durch VerkaufDarlehensweise Weitergewährung von Leistungen nur bei Nachweis von ernsthaften und nachhaltigen Verwertungsbemühungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1272/15

DRsp Nr. 2016/9305

Streit um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss oder als Darlehen Verwertbarkeit einer ca. 98 qm großen, lastenfreien und selbst genutzten Eigentumswohnung zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit Fehlende Mitwirkung des Leistungsempfängers bei der Aufklärung der Wohnungsgröße und Unterlassen jeglicher Verwertungsbemühungen Bestimmung der angemessenen Größe einer Eigentumswohnung für einen Einpersonenhaushalt Ablehnung einer besonderen Härte und Ablehnung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung der Eigentumswohnung durch Verkauf Darlehensweise Weitergewährung von Leistungen nur bei Nachweis von ernsthaften und nachhaltigen Verwertungsbemühungen

1. Eigentumswohnungen, auch bei einer Belegung mit nur einer Person, können bis zu einer Wohnfläche von 88 qm noch als angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II angesehen werden. Beläuft sich die Wohnfläche bei einem Einpersonenhaushalt auf 98,58 qm und ist eine außergewöhnliche Bedarfslage, die eine weitere Erhöhung der Wohnflächengrenze rechtfertigen würde, nicht ersichtlich, ist die Eigentumswohnung nicht angemessen und die Eigentumswohnung ist nicht als selbstgenutzte Eigentumswohnung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II geschützt.