LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2015
L 19 AS 1623/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 20; SGB II § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB II § 11b;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2171/15

Streit um die Gewährung von Leistungen nach SGB II (hier Regelbedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung)Ablehnung einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG mangels Glaubhaftmachung eines AnordnungsgrundesBerücksichtigung von Freibeträgen nach § 11b SGB II im Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesVoraussetzungen für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes betreffend die Kosten für Unterkunft und HeizungKonkrete Gefährdung der UnterkunftIn der Regel Erforderlichkeit der Erhebung einer Räumungsklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1623/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19158

Streit um die Gewährung von Leistungen nach SGB II (hier Regelbedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung) Ablehnung einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 11b SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes betreffend die Kosten für Unterkunft und HeizungKonkrete Gefährdung der Unterkunft In der Regel Erforderlichkeit der Erhebung einer Räumungsklage

1. Im Hauptsacheverfahren geschützte Freibeträge nach § 11b SGB II finden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Berücksichtigung, sie müssen vielmehr zur Deckung des aktuellen Bedarfs regelmäßig ausgeschöpft werden.