LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.11.2014
L 20 AY 29/13
Normen:
AsylbLG i.d.F.v. 19.08.2007 § 2 Abs. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 4; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 2; AsylbLG § 3; AufenthG § 25 Abs. 5; BVerfGG § 31; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AY 118/12 WA

Streit um die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG an Stelle der gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG im Jahre 2010 Vorbezugszeit von 48 Monaten mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als Voraussetzung für eine Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLGVerfassungsmäßigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG i.d.F.v. 19.08.2007 mit der Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 MonateVoraussetzungen für die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.d.F. v. 19.08.2007

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2014 - Aktenzeichen L 20 AY 29/13

DRsp Nr. 2015/881

Streit um die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG an Stelle der gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG im Jahre 2010 Vorbezugszeit von 48 Monaten mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als Voraussetzung für eine Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG i.d.F.v. 19.08.2007 mit der Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monate Voraussetzungen für die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.d.F. v. 19.08.2007

1. Auch wenn Betroffene entsprechend der bis zum 27.08.2007 geltenden Gesetzesfassung von § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten haben, können diese Analogleistungen die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG notwendige Vorbezugszeit nicht auffüllen. Die Vorbezugszeit ist keine Wartefrist, innerhalb derer es unerheblich wäre, ob und welche (Sozial-) Leistungen der Ausländer bezogen hat. 2. Es steht dem Gesetzgeber frei, einmal normierte Ansprüche auf Sozialleistungen ab einem bestimmten Stichtag an strengere - ggf. gleichwohl verfassungsgemäße - Anforderungen zu knüpfen, welche für "Altfälle" noch nicht Leistungsvoraussetzung waren.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: