LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2015
L 18 KN 136/13
Normen:
RKG § 95 Abs. 7; RVO § 1303 Abs. 7; SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2-3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 168/12

Streit um die Gewährung von großer Witwenrente an marokkanische StaatsangehörigeFehlen von anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten wegen BeitragserstattungVoraussetzungen für eine rechtswirksame Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen L 18 KN 136/13

DRsp Nr. 2015/9386

Streit um die Gewährung von großer Witwenrente an marokkanische Staatsangehörige Fehlen von anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten wegen Beitragserstattung Voraussetzungen für eine rechtswirksame Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 7.8.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RKG § 95 Abs. 7; RVO § 1303 Abs. 7; SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2-3;

Tatbestand

Streitig ist (große) Witwenrente.

Die 1942 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und lebt in Marokko. Sie ist die Witwe des im Jahre 1940 geborenen und am 3.4.2000 verstorbenen N I, der von 1964 bis 1984 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, zunächst bis 1973 im deutschen Steinkohlenbergbau, anschließend bei Arbeitgebern außerhalb des Bergbaus.