Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.12.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten vom 21.02.2005 bis 31.08.2006 und vom 05.10.2006 bis 31.07.2007 wegen des vorangegangenen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente.
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