LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.03.2015
L 14 R 44/14
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 3; SGB VI § 54 Abs. 3; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 140/13

Streit um die Gewährung einer höheren AltersrenteAnerkennung von AnrechnungszeitenAnwendung der Regelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI bei der Berechnung der AltersrenteKeine Berücksichtigung von Anrechnungszeiten neben Pflichtbeiträgen wegen Sozialleistungsbezuges

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2015 - Aktenzeichen L 14 R 44/14

DRsp Nr. 2015/9614

Streit um die Gewährung einer höheren AltersrenteAnerkennung von Anrechnungszeiten Anwendung der Regelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI bei der Berechnung der Altersrente Keine Berücksichtigung von Anrechnungszeiten neben Pflichtbeiträgen wegen Sozialleistungsbezuges

Die Anwendung von § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist bei gleichzeitigem Bezug von Rente im Sinne des Anrechnungszeittatbestands nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift findet auf alle Anrechnungstatbestände des § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI und damit auch auf § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI bei Rentenbezug Anwendung. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut bzw. der systematischen Stellung der Vorschrift als auch aus Sinn und Zweck der Regelung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.12.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 3; SGB VI § 54 Abs. 3; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten vom 21.02.2005 bis 31.08.2006 und vom 05.10.2006 bis 31.07.2007 wegen des vorangegangenen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente.