LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.01.2015
L 13 SB 348/11
Normen:
SGB I § 60; SGB I § 66; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 109; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 16;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 468/07

Streit um die Feststellung eines GdB von mindestens 50Bemessung des Gesamt-GdBVorliegen einer auditiven Verarbeitungs- und WahrnehmungsstörungHilfsweiser Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 348/11

DRsp Nr. 2015/19154

Streit um die Feststellung eines GdB von mindestens 50 Bemessung des Gesamt-GdB Vorliegen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung Hilfsweiser Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

1. Die Gesamtheit der dem Funktionssystem Psyche zuzuordnenden Störungen ist vorliegend nicht derart ausgeprägt, dass sie einen GdB von mehr als 30 rechtfertigt. 2. Das Gericht kann einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.10.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 60; SGB I § 66; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 109; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 16;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.