LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.06.2015
L 5 KR 536/14
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 240; SGB V § 226 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 237 S. 1 Nr. 2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 1168/11

Streit um die Beitragszahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung auf eine Kapitalleistung aus einer im Zusammenhang mit einer Direktversicherung abgeschlossenen MitarbeiterversicherungGeltung der Zahlung aus der Mitarbeiterversicherung als VersorgungsbezugPrüfung des hinreichenden Zusammenhangs zum Erwerbsleben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 536/14

DRsp Nr. 2015/14023

Streit um die Beitragszahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung auf eine Kapitalleistung aus einer im Zusammenhang mit einer Direktversicherung abgeschlossenen Mitarbeiterversicherung Geltung der Zahlung aus der Mitarbeiterversicherung als Versorgungsbezug Prüfung des hinreichenden Zusammenhangs zum Erwerbsleben

Als betriebliche Altersvorsorge werden Leistungen nicht nur dann angesehen, wenn sie vom Arbeitgeber als Direktversicherung i.S. d. § 1 Abs. 2 BetrAVG zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen werden, sondern auch dann, wenn sie hierauf beruhen, weil dann bei typisierender Betrachtung zwischen dem Erwerb der Versicherungsleistung und der früheren Berufstätigkeit ein hinreichender Zusammenhang besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.6.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 240; SGB V § 226 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 237 S. 1 Nr. 2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf eine Kapitalleistung in Höhe von 33.425,29 Euro aus einer im Zusammenhang mit einer Direktversicherung abgeschlossenen Mitarbeiterversicherung.