LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.06.2015
L 3 R 129/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1823/13

Streit um die Anerkennung von Versicherungszeiten nach SGB VIGlaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle eines UntergebrachtenAbführung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Tätigkeiten im Strafvollzug

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen L 3 R 129/15 B

DRsp Nr. 2015/10929

Streit um die Anerkennung von Versicherungszeiten nach SGB VI Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle eines Untergebrachten Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Tätigkeiten im Strafvollzug

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache über die Anerkennung von Versicherungszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

Der am ... 1967 geborene Kläger ist auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht.