Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 16.03.2006 einen Arbeitsunfall erlitten hat und ihm wegen der Folgen dieses Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der 1952 geborene Kläger ist gelernter Elektriker. Bis 2002 hatte er einen eigenen Betrieb. Nach dessen Insolvenz ist er seit 2003 arbeitslos. Im Jahr 2006 bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
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