LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.09.2015
L 17 U 152/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 3; SGB VII § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen U 107/08

Streit um die Anerkennung eines ArbeitsunfallsPrüfung einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter und als Wie-BeschäftigterUnternehmerische Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen L 17 U 152/12

DRsp Nr. 2016/1872

Streit um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls Prüfung einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter und als "Wie-Beschäftigter" Unternehmerische Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags

Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 3; SGB VII § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 16.03.2006 einen Arbeitsunfall erlitten hat und ihm wegen der Folgen dieses Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.

Der 1952 geborene Kläger ist gelernter Elektriker. Bis 2002 hatte er einen eigenen Betrieb. Nach dessen Insolvenz ist er seit 2003 arbeitslos. Im Jahr 2006 bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).