LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2015
L 15 U 211/13
Normen:
SGG § 109; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 567/10

Streit um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BerufskrankheitenverordnungBandscheibenbedingte Erkrankungen der LendenwirbelsäulePrüfung eines rechtlich wesentlichen Zusammenhangs der beruflichen Belastung mit den beim Betroffenen vorliegenden Veränderungen im Bereich der LendenwirbelsäuleAnwendung der Konsensempfehlungen bei der KausalitätsbeurteilungIndividuelle Beurteilung und Würdigung des Einzelfalls in Nicht-Konsensfällen (hier Schadensbild B3)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen L 15 U 211/13

DRsp Nr. 2016/4912

Streit um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BerufskrankheitenverordnungBandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule Prüfung eines rechtlich wesentlichen Zusammenhangs der beruflichen Belastung mit den beim Betroffenen vorliegenden Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule Anwendung der Konsensempfehlungen bei der Kausalitätsbeurteilung Individuelle Beurteilung und Würdigung des Einzelfalls in Nicht-Konsensfällen (hier Schadensbild B3)

1. Das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung und die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne des modifizierten MDD kann allein die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Kausalzusammenhangs der vorliegenden bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS mit beruflichen Einwirkungen nicht begründen, da in der medizinischen Wissenschaft anerkannt ist, dass Bandscheibenschäden insbesondere der unteren LWS in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen.