Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.07.2011 wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden Verschuldenskosten gem. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Bronchialkarzinoms bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als sog. Wie-Berufskrankheit (BK) nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
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