LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.09.2015
L 18 KN 121/14
Normen:
SGG § 54 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 4; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 1; SGB VI § 166 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 18; SGB VI § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 96/09
SG Münster, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 96/09

Streit über die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten und versicherter EntgelteFeststellung der Zeit des Zivildienstes als Pflichtbeitragszeit Wehrdienst/ZivildienstKein Anspruch auf Vormerkung der in der Zeit des Zivildienstes tatsächlich erzielten bzw. früher gespeicherten EntgelteMissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2015 - Aktenzeichen L 18 KN 121/14

DRsp Nr. 2016/1873

Streit über die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten und versicherter Entgelte Feststellung der Zeit des Zivildienstes als "Pflichtbeitragszeit Wehrdienst/Zivildienst" Kein Anspruch auf Vormerkung der in der Zeit des Zivildienstes tatsächlich erzielten bzw. früher gespeicherten Entgelte Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

1. Es besteht kein Anspruch auf Vormerkung der in der Zeit des Zivildienstes tatsächlich erzielten bzw. früher gespeicherten Entgelte, weil diese nicht von der Beweissicherungsfunktion der Vormerkung umfasst sind. Es kann auch aus den früheren anderslautenden Angaben der BfA ein solcher Anspruch nicht hergeleitet werden. 2. Vormerkungsrelevant ist in Bezug auf den Zivildienst der konkrete Zeitraum des Zivildienstes. Die während des Zivildienstes bezogenen Entgelte sind dagegen nicht vorzumerken, da sie nach der gegenwärtigen Rechtslage - die allein maßgeblich ist - für einen späteren Rentenanspruch ohne Belang sind.

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Münster vom 6. und 27.8.2014 werden zurückgewiesen. Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 4; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 1; SGB VI § 166 Abs. 1 Nr. 1;