LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2015
L 20 SO 255/12
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2; SGB XII § 2; SGB IX § 14; SGB XII § 13 Abs. 2; BSHG § 97 Abs. 4; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 75; BGB § 104; BGB § 105 Abs. 1; BGB § 683; BGB § 677; BGB § 194; BGB § 195; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 65/08

Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung der NichtsesshaftenhilfeAnspruch auf EingliederungshilfeMerkmale und Ziele der EingliederungshilfeEingliederung in eine Heimgemeinschaft als legitimes Ziel der EingliederungshilfeBestimmung des zuständigen Leistungsträgers im Hinblick auf einen Anspruch auf EingliederungshilfeGrundsätze des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses und Nichtigkeit des Heimvertrages wegen Geschäftsunfähigkeit des BetroffenenBegründung einer beizutretenden Zahlungsverpflichtung des Geschäftsunfähigen gegenüber der stationären Einrichtung anhand der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2015 - Aktenzeichen L 20 SO 255/12

DRsp Nr. 2016/227

Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung der NichtsesshaftenhilfeAnspruch auf Eingliederungshilfe Merkmale und Ziele der Eingliederungshilfe Eingliederung in eine Heimgemeinschaft als legitimes Ziel der Eingliederungshilfe Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers im Hinblick auf einen Anspruch auf Eingliederungshilfe Grundsätze des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses und Nichtigkeit des Heimvertrages wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen Begründung einer beizutretenden Zahlungsverpflichtung des Geschäftsunfähigen gegenüber der stationären Einrichtung anhand der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag

1. Eingliederungshilfe liegt vor, wenn deren Ziele mit der begehrten Maßnahme erreicht werden können; dabei ist ein individueller, personenzentrierter Prüfmaßstab anzulegen. 2. Die Ziele der Eingliederungshilfe bestehen darin, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.