SG Münster, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 250/10
Streit über die Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines behinderten Kindes am Behandlungskonzept Auf die Beine (Maßnahme für Kinder und Jugendliche mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit mit Schwerpunkt auf der Grobmotorik) im Wege der Erstattung der bereits durch die Eltern beglichenen Kosten als GeldleistungPrüfung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IXAbgrenzung von Hilfen bei Krankheit i.S.v. § 48 SGB XII und medizinischer Rehabilitation i.S.d. Rechts der EingliederungshilfeVoraussetzungen für eine privilegierte Maßnahme i.S.v. § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XIIVoraussetzungen für die Gewährung einer KinderrehabilitationAnwendbarkeit des § 14 SGB IX auf Kinderrehabilitationen
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen L 9 SO 286/12
DRsp Nr. 2014/15039
Streit über die Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines behinderten Kindes am Behandlungskonzept "Auf die Beine" (Maßnahme für Kinder und Jugendliche mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit mit Schwerpunkt auf der Grobmotorik) im Wege der Erstattung der bereits durch die Eltern beglichenen Kosten als GeldleistungPrüfung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IXAbgrenzung von Hilfen bei Krankheit i.S.v. § 48SGB XII und medizinischer Rehabilitation i.S.d. Rechts der EingliederungshilfeVoraussetzungen für eine privilegierte Maßnahme i.S.v. § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XIIVoraussetzungen für die Gewährung einer KinderrehabilitationAnwendbarkeit des § 14SGB IX auf Kinderrehabilitationen
1. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation aus den Mitteln der Sozialhilfe sind auf die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt.2. Dient eine Rehabilitationsmaßnahme - wie vorliegend das Behandlungskonzept "Auf die Beine" - in erster Linie der Förderung der Beweglichkeit im Allgemeinen und zielt damit allgemein auf eine Verbesserung der Alltagsbewältigung und der persönlichen Lebensführung, handelt es sich nicht um eine einkommens- und vermögensprivilegierte Maßnahme i.S.v. § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII.
Tenor
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