LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2015
L 3 R 1116/14
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB IV § 114; SGB IV § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB IV § 18b Abs. 2; SGB IV (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) § 18a Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 15; SGB VI § 18a Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 540/13

Streit über die teilweise Rückforderung einer WitwenrenteBeruhen der Rentenbewilligung auf unrichtigen AngabenAnrechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auf die HinterbliebenenrenteZum Vorliegen eines atypischen Falles bei Einschlägigkeit einer der Tatbestände des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 SGB XUmdeutung eines nach § 45 SGB X ergangenen Bescheides in einen nach § 48 SGB X

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2015 - Aktenzeichen L 3 R 1116/14

DRsp Nr. 2016/4913

Streit über die teilweise Rückforderung einer Witwenrente Beruhen der Rentenbewilligung auf unrichtigen Angaben Anrechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auf die Hinterbliebenenrente Zum Vorliegen eines atypischen Falles bei Einschlägigkeit einer der Tatbestände des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 SGB X Umdeutung eines nach § 45 SGB X ergangenen Bescheides in einen nach § 48 SGB X

1. Der Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen ist, ist in die Berechnung des auf die Witwenrente anzurechnenden Betrages einzubeziehen. 2. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind nicht deshalb aus der Berechnung des auf die Witwenrente anrechenbaren Einkommens herauszunehmen, weil keine Zahlungen geflossen sind. Entscheidend ist allein die steuerliche Bewertung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 3. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedeutet "soll" in § 48 Abs. S. 2 , dass der Leistungsträger in der Regel verpflichtet ist, den Verwaltungsakt rückwirkend aufzuheben, er jedoch in atypischen Fällen hiervon absehen darf. Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensausübung; die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines atypischen Falles als Voraussetzung der jeweiligen Rechtsfolge ist mithin gerichtlich voll überprüfbar.