LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2015
L 16 KR 66/11
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 139 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 139 Abs. 8 S. 2; SGB V § 139 Abs. 6 S. 4-5;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 30/08

Streit über die Streichung des Produkts Speedy-Tandem aus dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen KrankenkassenVoraussetzungen für eine Streichung des Speedy-Tandems aus dem HMV nicht gegeben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen L 16 KR 66/11

DRsp Nr. 2015/18410

Streit über die Streichung des Produkts "Speedy-Tandem" aus dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen Voraussetzungen für eine Streichung des Speedy-Tandems aus dem HMV nicht gegeben

1. Die Voraussetzungen für eine Streichung des Speedy-Tandems aus dem HMV sind nicht gegeben. 2. Das Speedy-Tandem ist grundsätzlich zur Sicherstellung eines der in § 33 SGB V genannten Versorgungsziele geeignet, nämlich zur Sicherstellung des mittelbaren Behinderungsausgleichs. Die Versorgung Behinderter mit einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination ist nicht infolge der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Einschränkung ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 33.750,00 Euro für die Berufung festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 139 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 139 Abs. 8 S. 2; SGB V § 139 Abs. 6 S. 4-5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Streichung des Produktes Speedy-Tandem aus dem Hilfsmittelverzeichnis (HMV) der gesetzlichen Krankenkassen streitig.