LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.09.2015
L 8 R 1116/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 6; SGB VI § 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 623/13

Streit über die Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin (hier Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung)Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen TätigkeitBeurteilung des sozialversicherungsrechtlichen StatusFamiliäre Verbundenheit der Gesellschafter-Geschäftsführerin mit den übrigen GesellschafternVertragliche Regelungen zur Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen L 8 R 1116/13

DRsp Nr. 2016/3787

Streit über die Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin (hier Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status Familiäre Verbundenheit der Gesellschafter-Geschäftsführerin mit den übrigen Gesellschaftern Vertragliche Regelungen zur Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er in der Regel im Alltagsgeschäft keinen Einzelweisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterliegt oder gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Unerheblich ist auch, dass er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt.