LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2015
L 8 R 677/12
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 5; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28e Abs. 2 S. 3 und S. 4 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 (21) R 59/09

Streit über die Sozialversicherungspflicht einer im Rahmen einer unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erbrachten Tätigkeit (hier die eines Standortprojektkoordinators für Mobilfunkversorgung entlang von Bahnstrecken)Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen TätigkeitRisiko der Haftung für Schlechtleistung und keine Entgeltfortzahlung als Indizien für unternehmerisches HandelnBeitragsrechtliche Folgen unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen L 8 R 677/12

DRsp Nr. 2015/11186

Streit über die Sozialversicherungspflicht einer im Rahmen einer unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erbrachten Tätigkeit (hier die eines Standortprojektkoordinators für Mobilfunkversorgung entlang von Bahnstrecken) Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit Risiko der Haftung für Schlechtleistung und keine Entgeltfortzahlung als Indizien für unternehmerisches Handeln Beitragsrechtliche Folgen unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

1. Das Risiko, für Schlechtleistung zu haften und im Urlaub bzw. bei Krankheit keine Entgeltfortzahlung zu erhalten, spricht nicht entscheidend für unternehmerisches Handeln, wenn diesem Risiko keine größeren Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber gestanden haben. Allein der Umstand, individuelle Fahrkosten möglichst ökonomisch zu kalkulieren und damit den eigenen finanziellen Einsatz minimieren zu können, ist hierfür nicht ausreichend.