LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.06.2014
L 5 KR 702/13
Normen:
BGB § 781; SGB V § 69; SGB V (i.d.F. v. 21.12.1992) § 126 Abs. 1; SGB V (i.d.F. v. 21.12.1992) § 127; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 812;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1/07

Streit über die Rückzahlung von aufgrund eines Schuldanerkenntnisses geleisteten Zahlungen an die KrankenkasseÜberprüfung des Geschäftsbetriebs eines Orthopädieschuhmachers durch die Krankenkasse und Feststellung eines Schadens durch zu hohe AbrechnungenUnterzeichnung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses durch zugelassenen Gewerbetreibenden (hier Orthopädieschuhmacher) zugunsten der gesetzlichen Krankenkasse aus Anlass fehlerhafter AbrechnungenPrüfung der Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse (Verstoß gegen die guten Sitten)Prüfung eines Rückforderungs- bzw. Erstattungsanspruchs hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen L 5 KR 702/13

DRsp Nr. 2015/591

Streit über die Rückzahlung von aufgrund eines Schuldanerkenntnisses geleisteten Zahlungen an die Krankenkasse Überprüfung des Geschäftsbetriebs eines Orthopädieschuhmachers durch die Krankenkasse und Feststellung eines Schadens durch zu hohe Abrechnungen Unterzeichnung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses durch zugelassenen Gewerbetreibenden (hier Orthopädieschuhmacher) zugunsten der gesetzlichen Krankenkasse aus Anlass fehlerhafter Abrechnungen Prüfung der Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse (Verstoß gegen die guten Sitten) Prüfung eines Rückforderungs- bzw. Erstattungsanspruchs hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses

1. Verfolgt ein gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse aus Anlass eines Abrechnungsbetruges abgegebenes Schuldanerkenntnis den Zweck, einen Streit bzw. eine bestehende Ungewissheit über die genaue Höhe der durch Falschabrechnungen verursachten ungerechtfertigten Zahlungen der Krankenkasse zu beseitigen und einigen sich die Parteien mit dem Schuldanerkenntnis auf die Höhe der betrugsbedingten Überzahlung und die zurückzuzahlende Summe, um eine klare Rechtslage zu schaffen, scheidet ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Anerkenntnisses aus.