LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.03.2015
L 1 R 449/12
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 176/07

Streit über die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Säumniszuschläge für die Beschäftigung von ProstituiertenArbeitgebereigenschaft einer Betreiberin einer Nachtbar im Hinblick auf die sich dort aufhaltenden ProstituiertenPrüfung der Beschäftigung von Prostituierten im Sinne des Sozialversicherungsrechts

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 1 R 449/12

DRsp Nr. 2015/16229

Streit über die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Säumniszuschläge für die Beschäftigung von Prostituierten Arbeitgebereigenschaft einer Betreiberin einer Nachtbar im Hinblick auf die sich dort aufhaltenden Prostituierten Prüfung der Beschäftigung von Prostituierten im Sinne des Sozialversicherungsrechts

1. Eine Weisungsabhängigkeit der Prostituierten zum Zuhälter lässt ein Weisungsrecht einer Barbetreiberin (hier der Klägerin) gegenüber den Prostituierten eher unwahrscheinlich erscheinen. Zwar ist ein konkurrierendes Beschäftigungsverhältnis zwischen Club- bzw. Bar-Betreiber und Prostituierter einerseits und Zuhälter und Prostituierter andererseits sozialversicherungsrechtlich möglich. Dann muss aber Beweis dafür geführt werden, dass bei einer von Zuhältern abhängigen Prostituierten ein zusätzliches, wenn auch abgeschwächtes Direktionsrecht des Barbesitzers besteht.