LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.03.2014
L 16 KR 571/13
Normen:
SGB V § 27a Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 149/12

Streit über die Kostenübernahme für eine vierte Maßnahme der künstlichen BefruchtungBerücksichtigung unterschiedlicher Behandlungsmaßnahmen, hier In-Vitro-Fertilisation und Intracytoplasmatische SpermieninjektionPrüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die Herbeiführung einer Schwangerschaft nach drei erfolglosen BehandlungsversuchenBegründung einer unwiderleglichen Vermutung hinsichtlich der Erfolgsaussichten unabhängig von einer erfolgreichen vierten Behandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen L 16 KR 571/13

DRsp Nr. 2014/6560

Streit über die Kostenübernahme für eine vierte Maßnahme der künstlichen BefruchtungBerücksichtigung unterschiedlicher Behandlungsmaßnahmen, hier In-Vitro-Fertilisation und Intracytoplasmatische SpermieninjektionPrüfung der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" für die Herbeiführung einer Schwangerschaft nach drei erfolglosen BehandlungsversuchenBegründung einer unwiderleglichen Vermutung hinsichtlich der Erfolgsaussichten unabhängig von einer erfolgreichen vierten Behandlung

1. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann, besteht nach der Gesetzeslage dann nicht mehr, wenn entsprechende Behandlungsmaßnahmen dreimal ohne Erfolg durchgeführt wurden. Dabei dürfen unterschiedliche Behandlungsmaßnahmen, hier In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) zusammen gerechnet werden. 2. Auch wenn die vierte Maßnahme der künstlichen Befruchtung erfolgreich ist, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Kostenübernahme. Drei erfolglose Behandlungsmaßnahmen begründen eine unwiderlegliche Vermutung fehlender Aussicht auf Erfolg.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27a Abs. 1; § Abs. ;