LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.09.2015
L 8 R 1003/14
Normen:
SGB VI § 256a Abs. 3a; SGB VI § 248 Abs. 3; SGB X § 44; SGB VI § 256a Abs. 3; SGB VI § 256a Abs. 2; FRG § 22; SGG § 153 Abs. 2; SGB VI § 259a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1712/13

Streit über die Höhe gewährter Altersrente wegen ArbeitslosigkeitAuslegung des § 256a Abs. 3a SGB VI

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen L 8 R 1003/14

DRsp Nr. 2016/2251

Streit über die Höhe gewährter Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Auslegung des § 256a Abs. 3a SGB VI

§ 256a Abs. 3a SGB VI ist dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik und die Voraussetzung der Beitragszahlung zu einem Rentenversicherungssystem des Beitrittsgebietes gleichzeitig erfüllt sein müssen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2014 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 12.01.2015 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 256a Abs. 3a; SGB VI § 248 Abs. 3; SGB X § 44; SGB VI § 256a Abs. 3; SGB VI § 256a Abs. 2; FRG § 22; SGG § 153 Abs. 2; SGB VI § 259a Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, insbesondere ob die im Beitrittsgebiet zurück gelegten Zeiten nach den Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG) und somit unter Ausschluss der Anwendung des § 256a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu bewerten sind.