LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2015
L 16 KR 716/14 B
Normen:
RVG § 58 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 2; RVG § 3a Abs. 3 S. 1; RVG § 9;
Fundstellen:
NZS 2016, 119
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 223/14

Streit über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter ProzesskostenhilfeZulässigkeit einer gesonderten Honorarvereinbarung über eine zusätzliche Vergütung für die Stellung des ProzesskostenhilfeantragesAnrechnung des aufgrund der gesonderten Honorarvereinbarung gezahlten Betrages auf die Verfahrensgebühr

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen L 16 KR 716/14 B

DRsp Nr. 2015/17490

Streit über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe Zulässigkeit einer gesonderten Honorarvereinbarung über eine zusätzliche Vergütung für die Stellung des Prozesskostenhilfeantrages Anrechnung des aufgrund der gesonderten Honorarvereinbarung gezahlten Betrages auf die Verfahrensgebühr

1. Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, sind grundsätzlich auf die Vergütung anzurechnen. 2. Vereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Beteiligten, die darauf hinauslaufen, die Anrechnungspflicht von Zahlungen an den Anwalt zu Lasten der Staatskasse auszuschließen, sind sittenwidrig und darum für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unbeachtlich.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.10.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 2; RVG § 3a Abs. 3 S. 1; RVG § 9;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe, der im Rahmen der Beiordnung des Beschwerdeführers im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen.